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Mit Bauherrschaft wird vom Gesetz (z.B. § 47 HBO) bezeichnet, wer rechtlich oder tatsächlich in eigener Verantwortung den Bau bauliche Anlagen oder anderer Anlagen vorbereitet oder vorbreiten läßt, ausführt oder ausführen läßt oder gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als für das Bauvorhaben Verantwortlicher auftritt.
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