Mit Werbeanlagen werden im öffentlichen Baurecht, ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen bezeichnet, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Hessische BauO ähnlich § 49 Abs. 1 Niedersächsische BauO).
Umstritten ist, ob für Werbeanlagen auch das BauGB und die BauNVO gelten. Vereinzelt wird vertreten, dass Werbeanlagen von BauGB und BauNVO nicht erfasst werden und daher allein dem Landesrecht unterliegen (siehe OVG Münster DÖV 2004, 840). Nach h.M. gelten aber BauGB und BauNVO auch für Werbeanlagen, wenn diese unter den Begriff der baulichen Anlage des § 29 BauGB fallen (BVerwGE 40, 94, 96; BVerwGE 91 24, 235).
Soweit nach h.M. die BauNVO für anwendbar gehalten wird, fällt Eigenwerbung unter § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO und die Fremdwerbung als gewerbliche Hauptnutzung unter die entsprechenden Nummern der § 2 ff BauNVO. So dass sie z.B. gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet zulässig ist.
Werbeanlagen gelten als bauliche Anlage und unterfallen damit den für alle baulichen Anlagen geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Darüber hinaus haben die Gemeinden in Hessen das Recht Anforderungen an Art, Größe und Anbringungsort von Gewerbeanlagen als Satzung zu erlassen.
Baugenehmigungsfrei sind gemäß § 55 iVm Anlage 2 HBO Werbeanlagen,
10.1.1 mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2,
10.1.2 die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
10.1.3 für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
10.1.4 die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
10.1.5 in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,
10.1.6 im Geltungsbereich einer Satzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
10.1.7 als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),
10.1.8 als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
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