Mit Störer wird im Polizeirecht bezeichnet wer für eine Gefahr verantwortlich ist. Dabei unterscheidet das Polizeirecht zwischen dem Verhaltens- und dem Zustandsstörer.
Der Verhaltensstörer verursacht die Gefahr selbst (z.B. § 6 Abs. 1 HSOG), der Zustandsstörer hat die tatsächliche Gewalt über ein Tier oder eine Sache von dem eine Gefahr ausgeht (z.B. § 7 Abs. 1 HSOG).
Die hessischen Verwaltungsgerichte gehen von keinem grundsätzlichen Vorrang der Inanspruchnahme des Verhaltensstörers vor dem Zustandsstörer aus.
Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat (z.B. § 7 Abs. 3 HSOG).
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