Die baurechtlich für ein Vorhaben Verantwortlichen sind die richtigen Adressaten für Verfügungen der Bauaufsichtsbehörde (§ 47 HBO). Unklar ist, ob § 47 HBO neben der Verwantwortlichkeit des Adressaten einer Verfügung auch noch die anderen in § 47 HBO genannten Personen in die Pflicht nehmen will.
Verantwortlich für ein Bauvorhaben sind während der Verwirklichung die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises der/die Verfasser/in des Bauplanes, das ausführende Unternehmen und die Bauleitung. Ob daneben auch noch eine Zustandsverantwortlichkeit als Störer in Betracht kommt (z.B. bei einem Eigentümer der nicht Bauherr ist), ist umstritten.
Nach der Verwirklichung richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Vorschriften über Störer im Polizei und Ordnungsrecht.
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