Mit Beseitigungsanordnung wird ein Verwaltungsakt (VA) bezeichnet, mit dem die zuständige Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Störer die Beseitigung eines Bauvorhabens anordnet (§ 72 HBO). Ggf. eine Duldungsanordnung an dinglich oder obligatorisch Mitberechtigte.
- Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben: Formelle und materielle Illegalität bei Errichtung
- Bei genehmigugnsfreien Vorhaben: materielle Illegalität bei Beseitigungsanordnung
- Keine andere Möglichkeit der Herstelllung der Rechtmäßigkeit (z.B. durch Genehmigung oder durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 63 HBO)
- fehlerfreie Ermessensausübung (wegen der Rechtswidrigkeit idR zugunsten einer Beseitigung)
Die Beseitigungsanordnung enthält bereits eine Untersagung des Wiederrichtens, so dass eine gesondere Untersagugn des Wiederrichtens durch eine Unterlassungsverfügung keine selbständige Verfügung enthält. Entsprechend ist sie kein VA sondern nur ein Hinweis.
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