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Baugenehmigung
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. vereinfachts Genehmigungsverfahren
             2. Auflagen
             3. Verhältnis zu anderen Genehmigungen

Mit Baugenehmigung wird die Genehmigung zur Errichtung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage bezeichnet. Eine Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 64 hessische Bauordnung; § 75 niedersächsische Bauordnung).

Die Bauordnungen der Länder kennen neben dem "normalen" Genehmigungsverfahren noch das vereinfachte Genehmigungsverfahren (z.B. § 57 HBO; § 54 BauO NRW), baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (§ 56 HBO) für die die erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeinde einzureichen sind (§ 56 Abs. 3 HBO) und baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 55 HBO).

1. vereinfachts Genehmigungsverfahren

In Hessen werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts, die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 63 HBO und wenn die Baugenehmigung andere Genehmigungen ersetzt (siehe unten) die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft.

Wird drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags - oder bei Fristverlängerung durch die Behörde - spätestens fünf Monate nach Eingang nicht entschieden, gilt die Baugenehmigung als erteilt (Fiktion).

  1. formelle
    1. Antrag mit erforderlichen Unterlagen
    2. örtlich und sachlich zuständige Behörde
    3. Beteiligung von Behörden und Nachbarn
  2. materielle
    1. Genehmigungspflicht
    2. Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht
      • Vereinbarkeit mit §§ 29 ff BauGB (Bauen im beplanten/unbeplanten Innenbereich, Außenbereich)
    3. Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB
    4. Abweichungen nach § 63 HBO
    5. gemeindliches

2. Auflagen

Wird die Baugenehmigung mit Zusätzen versehen, stellt sich die Frage, wie diese einzuordnen sind und wirken. Eine Auflage zur Beschränkung muss, aufgrund der vom Grundgesetz geschützten Baufreiheit eindeutig formuliert werden. So lässt z.B. die Formulierung:

Die Baugenehmigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass ein Carport nicht angebaut wird.

nicht erkennen, ob hier die Errichtung eines Carports dauerhaft untersagt werden sollte, oder ob damit nur der Umfang der Baugenehmigung beschrieben werden sollte. Zugunsten des Antragstellers ist hier anzunehmen, dass damit nur der Umfang der Baugenehmigung beschrieben werden sollte, und dieser Zusatz der späteren Genehmigung eines Carports nicht entgegensteht.

3. Verhältnis zu anderen Genehmigungen

Ist für ein Bauvorhaben neben der Baugenehmigung auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, wird letztere von der Baugenehmigung verdrängt (§ 7 Abs. 3 S. 2 DenkmalschutzG). Die Denkmalschutzbehörde muss dann dem Vorhaben zustimmen (§ 7 Abs. 3 S. 2 DenkmalschutzG). Lehnt sie ab, darf die Behörde die Baugenehmigung nicht erteilen. Stimmt sie zu, muss die Baubehörde trotzdem die Vereinbarkeit mit materiellem Denkmalschutzrecht berücksichtigen und die Genehmigung ggf. ablehnen.

Beispiel: A hat ein 300 Jahres altes Bauerngehöft erworben. Er plant massive Umbauten. Die zuständige Denkmalschutzbehörde stimmt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu. Die Baubehörde erkennt aber, dass die Maßnahmen gegen das Denkmalschutzgesetz verstoßen würden. Sie muss daher entgegen der Zustimmung die Baugenehmigung ablehnen.

Im Planfeststellungsverfahren ist von der dort zuständigen Behörde auch das materielle Baurecht zu prüfen (sog. Verfahrenskonzentration), daher kommt ein paralleles Baugenehmigungsverfahren nicht in Frage. Die Baubehörden sind in diesem Fall nicht mehr zuständig, eine trotzdem ergangene Entscheidung ist formell rechtswidrig.

Im übrigen ist die Baubehörde immer nur subsidiär zuständig. D.h. sie prüft grundsätzlich nur Baurecht. Sind andere Genehmigungen erforderlich (z.B. eine gaststättenrechtliche Erlaubnis) und hat die andere Behörde dies erteilt, ist die Baubehörde daran gebunden. Hat die andere Behörde noch nicht entschieden, kann die Baubehörde die Genehmigung ablehnen, wenn sie denkt dass öffentlich-rechtliche Vorschriften dagegen sprechen. Erteilen kann sie die Genehmigung aber nur, wenn alle anderen Behörden ihre Genehmigung erteilt haben (Schlusspunkttheorie) oder wenn sie die Genehmigung unter den Vorbehalt der Erteilung der übrigen Genehmigungen stellt (modifizierte Schlusspunkttheorie).

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