Von einer Fiktion spricht, man wenn das Recht anordnet, dass von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen ist, obwohl dieser faktisch nicht besteht.
So ordnet z.B. die hessische Bauordnung (HBO) an, dass im vereinfachten Verfahren eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn spätestens 5 Monate nach Eingang des Antrages von der Behörde nicht entschieden wurde (siehe unter Baugenehmigung.
Weiterhin kann das Gesetz oder ein Vertrag vorsehen, dass in bestimmten Fällen eine Willenserklärung als abgegeben gilt. Man spricht dann von einer fingierten Erklärung oder auch einer Erklärungsfiktion. Gemäß § 308 Nr. 5 BGB sind in AGB fingierte Erklärungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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