Von Ausschlagung spricht man wenn ein Erbe gemäß § 1942 ff BGB die Erbschaft ablehnt. Die Ausschlagung hat zur Folge, dass die Erbschaft demjenigen zufällt, der sie nach gesetzlicher Erbfolge bekommen hätte, wenn der ausschlagende Erbe bereits verstorben gewesen wäre, d.h. der Ausschlagende wird als vorverstorben behandelt (§ 1953 Abs. 2 BGB).
Die Ausschlagung muss gemäß § 1945 BGB zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form, z.B. mit notariell beglaubigter Unterschrift, abgegeben werden.
Sozialleistungsträger können den Ausschlagungsanspruch nicht auf sich überleiten, im Gegensatz zu dem Pflichtteilsanspruch (Vgl. BGH, Urt. v. 19. 1. 2011 Az. IV ZR 7/10).
An das
Amtsgericht
- Nachlassgericht -
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PLZ ORT
Am DATUM ist in PLZ ORT mein VERWANDSCHAFTSGRAD NAME zuletzt wohnhaft PLZ ORT , verstorben. Er hat kein Testament hinterlassen.
Am DATUM habe ich erfahren, dass seine Nachkömmlinge das Erbe ausgeschlagen haben und ich damit als gesetzlicher Erbe in Betracht komme.
Der Erblasser war ausschließlich deutscher Staatsangehöriger, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem Wohnort in Deutschland und verfügte meines Wissens nicht über Vermögenswerte im Ausland.
Ich, NAME, VORNAME geb. am DATUM in ORT, schlage hiermit die Erbschaft nach VORNAME NAME aus allen möglichen Berufungsgründen und ohne jede Bedingung aus.
ORT, DATUM
Hat der ausschlagende gesetzliche Erbe Kinder ist zu beachten, dass mit der Ausschlagung die Kinder dann Erben werden und ggf. auch ausschlagen müssen.
Eine Erbschaft kann auch aus nur einem Berufungsgrund ausgeschlagen werden. Beispiel: berufen als gesetzlicher Erbe und testamentarischer Erbe. Die testamentarische Berufung wird ausgeschlagen die gesetztliche nicht.
1371 Abs. 3 BGB.
Mit Annahme wird die Willenserklärung bezeichnet, mit der der Erbe die Erbschaft akzeptiert und auf die Ausschlagung verzichtet. Die Annahme kann formfrei erfolgen. Sie wird fingiert, wenn der Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt (§§ 1943, 1944 BGB).
Bei Ehegattentestamenten Wegfall der Bindungswirkung.
Ausschlagung und Annahmen können angefochten werden.
Es gilt der Grundsatz, dass der Ausschlagende seinen Pfichtteil nicht mehr geltend machen kann, von diesem Grunsatz gibt es aber wichtige Ausnahmen, z.B. die Ausschlagung eines mit einem Vermächtnis belasteten Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 2307 BGB.
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