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Nichtamtliche Leitsätze:
- Ein Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist nicht verpflichtet, einen Gläubiger über die Ausschlagung zu informieren, sofern keine rechtliche Beziehung zu diesem besteht.
- Mit der Erbausschlagung entfällt rückwirkend die Erbenstellung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB, sodass der Erbe keine (miet-) vertraglichen Verpflichtungen des Erblassers übernehmen muss.
- Verklagt der Gläubiger einen vermeintlichen Erben ohne ausreichende Prüfung der Erbenstellung, trägt er nach § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens, wenn sich die Erbausschlagung als wirksam herausstellt.
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