=> Das bei Antragstellung vorhandende Vermögen muss bis auf das Schonvermögen eingesetzt werden.
Das Erbe wird als Einkommen behandelt und ggf. auf zwölf Monate umgelegt oder bei größerem Erbe werden die Leistungen vollständig eingestellt bis das Erbe verbraucht ist (unter Berücksichtigung des Schonvermögens).
Hier ist an ein Bedürftigentestament zu denken.
Wird eingestellt wegen einer größeren Erbschaftssumme und wir diese sozialwidrig ("zu schnell") verbraucht, kommt die Anwendung von § 34 SGB II in Betracht.
Komm u.a. in Betracht, wenn Leistungen als Darlehen gewährt wurden.
Kostenersatz nach § 102 SGB XII maximal für die letzten 10 Jahre. Daher ggf. Ausschlagen.
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