Von Ausschlagung spricht man wenn ein Erbe gemäß § 1942 ff BGB die Erbschaft ablehnt. Die Ausschlagung hat zur Folge, dass die Erbschaft demjenigen zufällt, der sie nach gesetzlicher Erbfolge bekommen hätte, wenn der ausschlagende Erbe bereits verstorben gewesen wäre, d.h. der Ausschlagende wird als vorverstorben behandelt (§ 1953 Abs. 2 BGB).
Die Ausschlagung muss gemäß § 1945 BGB zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form, z.B. mit notariell beglaubigter Unterschrift, abgegeben werden.
Die Ausschlagung kann nur innerhalb von sechs Wochen Kenntnis vom Erbfall erfolgen.
Die Nichtausschlagung innerhalb der Frist kann unter besitmmten Voraussetzungen angefochten und dann die Ausschlagung nachgeholt werden.
Sozialleistungsträger können den Ausschlagungsanspruch nicht auf sich überleiten, im Gegensatz zu dem Pflichtteilsanspruch (Vgl. BGH, Urt. v. 19. 1. 2011 Az. IV ZR 7/10).
An das
Amtsgericht
- Nachlassgericht -
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PLZ ORT
Am DATUM ist in PLZ ORT mein VERWANDSCHAFTSGRAD NAME zuletzt wohnhaft PLZ ORT , verstorben. Er hat kein Testament hinterlassen.
Am DATUM habe ich erfahren, dass seine Nachkömmlinge das Erbe ausgeschlagen haben und ich damit als gesetzlicher Erbe in Betracht komme.
Der Erblasser war ausschließlich deutscher Staatsangehöriger, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem Wohnort in Deutschland und verfügte meines Wissens nicht über Vermögenswerte im Ausland.
Ich, NAME, VORNAME geb. am DATUM in ORT, schlage hiermit die Erbschaft nach VORNAME NAME aus allen möglichen Berufungsgründen und ohne jede Bedingung aus.
ORT, DATUM
Hat der ausschlagende gesetzliche Erbe Kinder ist zu beachten, dass mit der Ausschlagung die Kinder dann Erben werden und ggf. auch ausschlagen müssen.
Eine Erbschaft kann auch aus nur einem Berufungsgrund ausgeschlagen werden. Beispiel: berufen als gesetzlicher Erbe und testamentarischer Erbe. Die testamentarische Berufung wird ausgeschlagen die gesetztliche nicht.
1371 Abs. 3 BGB.
Gemäß § 1948 BGB kann bei mehreren Berufungsgründen (z.B. der testamentarische Erbe, der auch gesetzlicher Erbe wäre) die Ausschlagung nur aus einem Grund erfolgen. D.h. der testamentarische Erbe kann diese Einsetzung ausschlagen und die gesetchliche Erbfolge akzeptieren.
(...)
Ich, NAME, VORNAME geb. am DATUM in ORT, schlage hiermit die Erbschaft aufgrund der testamentarischen Erbeinsetzung aus und nehme die Erbschaft als gesetzlicher Erbe/Miterbe an.
(...)
Der Hintergrund für eine solche Ausschlagung kann steuerlicher Natur sein, z.B. wenn durch das Testament die Freibeträge der Kinder nicht ausgenutzt werden.
Das Amtsgericht kann eine Bestätigung ausstellen, dass die Ausschlagungserklärung eingegangen ist. Allerdings kann es nicht bestätigen, dass die Ausschlagung wirksam war.
Die Wirksamkeit wird nur geprüft, wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wird, z.B. nach Antrag eines Gläubigers. Oder der Erbe als Schuldner für die Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Dann muss das Gericht inzident prüfen, ob die berufenen Erben wirksam aussgeschlagen haben und einen entsprechenden Erbschein erstellen.
Siehe dazu LG Bonn, Beschluss vom 05.03.2004 Az. 6 T 41/04.
Bei Ehegattentestamenten Wegfall der Bindungswirkung.
Mit Annahme wird die Willenserklärung bezeichnet, mit der der Erbe die Erbschaft akzeptiert und auf die Ausschlagung verzichtet. Die Annahme kann formfrei erfolgen. Sie wird fingiert, wenn der Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt (§§ 1943, 1944 BGB).
Ausschlagung und Annahmen können angefochten werden.
Es gilt der Grundsatz, dass der Ausschlagende seinen Pfichtteil nicht mehr geltend machen kann, von diesem Grunsatz gibt es aber wichtige Ausnahmen, z.B. die Ausschlagung eines mit einem Vermächtnis belasteten Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 2307 BGB.
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