Mit Bauvorbescheid wird ein Verwaltungsakt (umstritten) bezeichnet, mit dem einzelne Aspekte einer Baugenehmigung auf Anfrage (sog. Bauvoranfrage) schon vor Beantragung der Baugenehmigung verbindlich zugesagt werden. Die Zulässigkeit der Bebauungsgenehmigung richtet sich nach dem jeweiligen Landesbaurecht. In Hessen ist sie z.B. in § 65 HBO geregelt.
Bezieht sich der Bauvorbescheid auf die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks wird er auch als Bebauungsgenehmigung bezeichnet.
Wenn man beim Bauvorbescheid von einem Verwaltungsakt ausgeht, kommen nur Rücknahme/Widerruf nach den allgemeinen Regeln der §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Folgt man der anderen Ansicht, dass der Vorbescheid nur eine Zusicherung iSv § 38 VwVfG ist, entfällt die Bindungswirkung unter erleichterten Voraussetzungen (siehe dafür unter Zusage.
Die Bauvorbescheid und Bebauungsgenehmigung sind von der Baugenehmigung zu unterscheiden.
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