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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten
eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des
Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen
Interesse notwendig erscheint;
- durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen
Frist in Frage gestellt würde;
- von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem
Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten
abgewichen werden soll;
- die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in
größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen will;
- Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse
entgegensteht.
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