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Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die
Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt
worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
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