(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang
der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie
nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten
günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder
den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
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