(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten
zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu
ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung
stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das
Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen,
geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall
kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen;
weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
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