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Aufstockungsunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.gatte)
    

Inhalt
             1. Befristung

Mit Aufstockungsunterhalt wird der nach § 1573 BGB zu gewährleistende Unterhalt bezeichnet, der gewährt wird, wenn und soweit kein anderer Unterhaltstatbestand vorliegt und der Anspruchsteller entweder keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen.

Der Anspruch setzt das Vorliegen eines Einsatz zeitpunktes voraus. D.h. der Anspruch muss zum

  1. Zeitpunkt der Scheidung,
  2. Wegfall eines anderen Unterhaltstatbestandes (§ 1570 bis 1572 und § 1575 BGB) oder
  3. nach Wegfall einer nicht nachhaltig sicheren Einkommens
gegeben sein.

Beispiel: Haben beide Ehegatten bei Eintritt der Scheidung einen langjährigen Arbeitsplatz und verliert der Mann einen Monat nach Scheidung diesen, liegt kein Einsatzzeitpunkt mehr vor und es besteht kein Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB.

Beispiel 2: A und B werden geschieden. Zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitet A auf einer halben Stelle da er trotz ausreichender Bemühungen keine volle Stelle findet. Auf dieser Stelle verdient er 400,- Euro. B verdient auf einer vollen Stelle 1.200,-. Daher hat A einen Anspruch aus § 1573 II i.H.v. 100,- und aus § 1573 I i.H.v.

1. Befristung

Bei fehlenden ehebedingten Nachteilen kann der Unterhaltsanspruch befristet werden:

  • Bei 20jähriger sog. Hausfrauenehe und fehlendem ehebedingten Nachteil kann der Unterhaltsanspruch auf 10 Jahre ab Scheidung befristet werden (OLG Köln Beschluss v. 14.11.2013 Az. 10 UF 76/13)
  • 30jährige Ehe mit zwei Kindern, Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach 7 Jahren (BGH v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09).
  • 17jährigen Ehe Befristung auf 4 Jahre (OLG Karlsruhe v. 25.2.2009 Az. 2 UF 200/08 = NJW-RR 2009, 1011).
  • 7jährige Ehe Befristung auf drei Jahre (OlG München Beschluss v. 2.6.2008, AZ. 16 UF 624/08)

Begründung für die Weiterzahlung trotz fehlender ehebedingter Nachteile ist insoweit die nacheheliche Solidarität (OLG Karlsruhe v. 25.2.2009 Az. 2 UF 200/08 = NJW-RR 2009, 1011).

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Auf diesen Artikel verweisen: ehebedinger Vorteil * Ehegattenunterhalt, nachehelich * Betreuungsunterhalt, Höhe * Aufstockungsunterhalt neben Betreuungsunterhalt * Betreuungsunterhalt, Basisunterhalt/Billigkeitsunterhalt * Differenzmethode/Anrechnungsmethode/Additionsmethode * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung Werbung: