(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt
(§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den
§§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen
Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575
zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte
aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen
nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu
sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem
vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
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