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§ 1578 BGB Maß des Unterhalts
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-2)
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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1577 BGB Bedürftigkeit * § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt * Krankheitsunterhalt Werbung: