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(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten,
einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des
geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den
ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen
sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist,
obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu
lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
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