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§ 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-2)
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(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenunterhalt, nachehelich * § 1577 BGB Bedürftigkeit * § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters * § 1578 BGB Maß des Unterhalts * Aufstockungsunterhalt * § 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen * § 1575 BGB Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Werbung: