(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der
Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den
Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder
Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis
1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
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