slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1572 BGB Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-2)
<< >>
    

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  1. der Scheidung,
  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Ehegattenunterhalt, nachehelich * § 1577 BGB Bedürftigkeit * § 1571 BGB Unterhalt wegen Alters * Aufstockungsunterhalt * § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt * § 1573 BGB Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt * Krankheitsunterhalt * Krankheitsunterhalt Werbung: