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Mit Arbeitnehmer wird bezeichnet, wer in einem Vertragsverhältnis weisungsgebunden Arbeit
leistet. Dazu zählen sowohl Angestellte als auch Arbeiter.
Gemäß der Definition von Alfred Hueck, auf die die Rechtsprechung zurückgreift ist Arbeitnehmer "wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist" (Hueck/Nipperdey I § 9 II).
Folgend Merkmale sind zu prüfen:
- Bezeichnung im Vertrag als Arbeitnehmer= (wenn ja, dann ist von Arbeitnehmer auszugehen. Wenn, Nein kommt es darauf an, wie die praktische Vertragsdurchführung aussah:).
- persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber (wer abhängig ist, wird nach den Kriterien des § 84 Abs. 1 S.2 HGB bestimmt.
- keine freie Bestimmung von Arbeitszeit, Arbeitsort, Inhalt, Durchführung und Dauer der Tätigkeit.
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