Mit Umgruppierung wird die Veränderung der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Lohn- oder Gehaltsgruppe eines Tarifvertrages bezeichnet.
Mit Abgruppierung wird die Umgruppierung, eines Arbeitnehmers von einer höheren in eine niedrigere Gruppe bezeichnet. Eine Abgruppierung erfordert grundsätzliche eine Änderungskündigung. Das gilt gemäß nicht für den öffentlichen Dienst, da der Eingruppierung im öffentlichen Dienst keine keine vertragliche Bindungswirkung zugemessen wird (u.a. Conze, Personalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst Rn. 1324; BAG v. 23.08.1995 Az. 4 AZR 352/94).
Der Betriebs/Personalrat ist in beiden Fällen zu beteiligen.
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