Im materiellen Zivilrecht wird mit Anfechtung ein Gestaltungsrecht bezeichnet, das es
einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen ermöglicht, die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend für nichtig zu erklären (§ 142 BGB).
Beispiel: B ist Onlinehändler, bei der Einstellung neuer Artikel unterläuft ihm bei einem Laptop ein Fehler: anstelle des korrekten Preises von 3999,- gibt er 399,- Euro ein. C sieht den niedrigen Preis und bestellt den Laptop. Die Software des Händlers prüft automatisch den Lagerbestand und bestätigt daraufhin die Bestellung unter Nennung des falschen Preises. Als B den Fehler bemerkt schickt er sofort eine eMail an C in der ihn über den Irrtum aufklärt und von dem Vertrag Abstand nimmt. Hier hat B die automatisch abgegebene Willenserklärung mit seiner eMail erfolgreich angefochten, mit der Folge dass der Kaufvertrag nichtig ist.
Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung ist zu einem der Wegfall des Vertrages (siehe unter Wirkung der Anfechtung) und zum anderen, dass der andere gemäß § 122 BGB einen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens hat.
Im Anspruchsaufbau wird die Anfechtung entweder unter "Anspruch entstanden" oder "Anspruch nicht untergegangen" geprüft. Entsprechend dieser Einschätzung wird die Rückabwicklung des Vertrages mittels Bereicherungsanspruch entweder über § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (ohne Rechtsgrund) oder § 812 Abs. 1 S. 2 BGB (Rechtsgrund später weggefallen) vorgenommen.
Zum Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und kaufrechtlicher Mängelgewährleistung siehe unter Verhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mängelgewährleistung.
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