Mit Anfechtungsfrist wird die Frist bezeichnet innerhalb derer eine Anfechtung einer zu erklären ist.
In den Fällen der Anfechtung einer Willenserklärung nach §§ 119 und 120 BGB ist die Anfechtung gemäß § 121 BGB unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären. Im Fall des § 123 BGB hat der Getäusche oder Bedrohte für die Anfechtungseklärung gemäß § 124 BGB ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu Laufen, in der er die Täuschung erkennt, bzw. die durch die Drohung herbeigeführte Zwangslage wegfällt.
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