|
Von einer eigenen Willenserklärung des Vertreters spricht man, wenn er die Erklärung selbst fasst und nicht nur eine fremde Erklärung überbringt. Im letzteren Fall liegt eine
Botenschaft vor. Bei der praktischen Abgrenzung kommt es allein auf das äußere Erscheinungsbild an. Entscheidend ist, dass der Vertreter durch die Erlärung klar macht, dass es sich um eine eigene Erklärung handelt. Das ist z.B. der Fall, wenn er sagt "Ich kaufe dieses Bild für M" aber nicht wenn er erklärt "M sagt, dass er dieses Bild kaufen möchte".
Von Bedeutung ist diese Abgrenzung vor allen Dingen für die Anfechtung wegen Irrtums. Beim Boten kommt es auf die Willensbildung des Hintermannes an, während es beim Vertreter auf dessen Willensbildung ankommt.
Werbung:
| |