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Von Stellvertretung spricht man, wenn eine Person (Vertretener) eine Willenserklärung nicht selbst fasst und abgibt, sondern einen Dritten (=Vertreter) sowohl mit der Willensbildung als
auch mit der Abgabe beauftragt. Die Willenserklärungen des Vertreters
werden dem Vertretenen zugerechnet, d.h. sie wirken für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Geregelt ist die Stellvertretung in den § 164ff BGB. Abzugrenzen ist die Stellvertretung von der Botenschaft.
Weiterführend siehe unter:
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