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Im fremden Namen handelt der Stellvertreter, wenn er zu erkennen gibt oder sich aus den Umständen ergibt, dass er für einen anderen handelt (z.B. "Ich möchte das Bild für den M erwerben") (§ 164 Abs. 1 BGB). Unterlässt er dies und wird es auch nicht aus den Umständen klar, so wirkt die Willenserklärung grundsätzlich gegen den Vertreter selbst. Eine Ausnahme davon ist das Geschäft für den, den es angeht.
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