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Von einem Risikogeschäft spricht man wenn, die Parteien eines Vertrages sich über das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht sicher sind, beide aber bereit sind das Geschäft mit dieser Ungewissheit abzuschließen, jeweils in der Hoffnung ein gutes Geschäft zu machen. Die Parteien eines Risikogeschäfts können eine Anfechtung dieses Geschäfts nicht auf den Umstand stützen, dass sich für sie das Risiko unerwartet verwirklicht habe.
Beispiel: A ist Kunsthändler. Auf einer Auslandsreise hat er günstig einen Druck ersteigert, der von Picasso sein könnte. Ein befreundeter Gutachter ist nach oberflächlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um kein Original handelt. A, der das Bild schnell weiterverkaufen möchte, bietet es unter Mitteilung aller Umstände dem C an, der nach kurzer Prüfung davon ausgeht, dass es sich um ein Original handelt. Sie einigen sich auf einen Kaufpreis der unter dem Preis für ein Original und über dem Preis für eine Kopie liegt. Später erfährt A, dass es sich doch um ein Original gehandelt hat.
A kann den Kaufvertrag nicht anfechten, da das Risiko der Echtheit hier Teil des Kaufvertrages war. Das gleiche gälte für C, wenn sich herausstellen würde, dass es eine Kopie ist.
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