Das Recht als Dritter in einen bestimmten Kaufvertrag zwischen einem Verkäufer und Käufer anstelle des Käufers einzutreten. Es gibt sowohl ein schuldrechtliches (§§ 463 ff BGB) als auch ein dingliches Vorkaufsrecht (1094 ff BGB).
Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den § 1094 ff geregelt. Das dingliche Vorkaufsrecht wird in das Grundbuch eingetragen und kann nur für Grundstücke vereinbart werden.
Inhaltlich führt die Verweisung in § 1098 Abs. 1 BGB zu einer Bindung an die Regelungen der § 463 ff BGB. Z.B. ist die Vereinbarung eines abweichenden Kaufpreises nicht möglich, der Vorkaufsberechtigte kann muss in den Vertragt zu dessen Konditionen eintreten.
Als Alternative kommt daher das schuldrechtliche Vorkaufsrecht in Betracht, welches frei ausgstaltet werden kann.
(...)
Im Grundbuch von ... Amtsgericht ... ist der Erschienen zu 1) als Eigentümer von:
Flur 5 Flurstück 6 Ackerland 5.000 qm groß
eingetragen.
Der Erschienene zu 1) räumt dem Erschienenen zu 2) an vorgenanntem Eigentum ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall/für alle Verkäufsfälle ein.
Der Eigentümer bewilligt und der Vorkaufsberechtigte beantragt vorstehendes Vorkaufsrecht im Grundbuch (nebst Wertersatzbestimmmung) einzutragen.
Der Notar wies darauf hin:
(...)
Ergänzend können für das dingliche Vorkaufsrecht geregelt werden:
- Wertersersatzbestimmung für Verlust bei Zwangsversteigerung.
- Verkürzung der Ausübungsfrist
- Mitteilungspflicht über Nichtausübung
- (...)
Das dingliche Vorkaufsrecht kann sowohl einer konkreten Person (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht als auch dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks eingeräumt werden (subjektiv-dinglich). Für die Begrifflichkeiten siehe unter § 1103 BGB.
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 463 ff BGB geregelt.
Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht wird z.B. in Gesellschaftsverträgen für den Fall vereinbart, dass ein Gesellschafter seine Anteile an Dritte veräußern will.
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann zu einem vorher festgelegten Preis vereinbart werden (sog. limitiertes Vorkaufsrecht). § 464 Abs. 2 BGB ist dann insoweit abbedungen.
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann mit einer Vormerkung dinglich abgesichert werden.
Die Beteiligten räumen den unter I. genannten Kindern
– nachstehend als „Berechtigte“ bezeichnet –
ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an dem Grundbesitz Gemarkung Blatt Flur FlrSt. ein.
Das Vorkaufsrecht wird für den ersten Verkaufsfall eingeräumt.
(...)
Zur Sicherung des Anspruchs der Berechtigten aus dieser Vereinbarung bewilligen und beantragen die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung an rangbereiter Stelle. Mehreren Berechtigten steht das Vorkaufsrecht im Berechtigungsverhältnis nach § 472 BGB zu.
§ 577 BGB gibt Wohnraummietern ein Vorkaufsrecht wenn der gemietete Wohnraum in Wohneigentum umgestaltet und verkauft wird.
Zum gesetzlichen Vorkausfrecht der Gemeinde siehe unter § 24 BauGB.
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