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Vorhand/Andienungsrecht
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Vorhand/Andienungsrecht wird ein atypischer Vertrag bezeichnet, bei dem sich eine Partei dazu verpflichtet, vor Verkauf eines Gegenstandes diesen dem Vorhandsberechtigten anzubieten, damit dieser Gelegenheit hat in Verhandlungen über den Kauf des Gegenstands einzutreten (Verhandlungsvorhand).

Die Vorhand kann auch so ausgestaltet sein, dass eine Verpflichtung zum Vertragsschluss besteht, wenn der der Berechtigte Bedingungen bietet die den Kaufangeboten von Dritten entsprechen (Angebotsvorhand). Diese Form der Vorhand ist dann dem im Gesetz geregelten Vorkaufsrecht sehr ähnlich.

Siehe dazu Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, vor § 145 Rn. 55f.

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