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Vorkaufsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf und recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. dingliches Vorkaufsrecht
             2. persönliches Vorkaufsrecht
             3. Vorkaufsrecht des Mieters
             4. Vorkausfrecht der Gemeinde

Das Recht als Dritter in einen bestimmten Kaufvertrag zwischen einem Verkäufer und Käufer anstelle des Käufers einzutreten. Es gibt sowohl ein schuldrechtliches (§§ 463 ff BGB) als auch ein dingliches Vorkaufsrecht (1094 ff BGB).

1. dingliches Vorkaufsrecht

Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den § 1094 ff geregelt. Das dingliche Vorkaufsrecht wird in das Grundbuch eingetragen und kann nur für Grundstücke vereinbart werden.

Inhaltlich führt die Verweisung in § 1098 Abs. 1 BGB zu einer Bindung an die Regelungen der § 463 ff BGB. Z.B. ist die Vereinbarung eines abweichenden Kaufpreises nicht möglich.

(...)

Im Grundbuch von ... Amtsgericht ... ist der Erschienen zu 1) als Eigentümer von:

Flur 5 Flurstück 6 Ackerland 5.000 qm groß

eingetragen.

Der Erschienene zu 1) räumt dem Erschienenen zu 2) an vorgenanntem Eigentum ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall/für alle Verkäufsfälle ein.

Der Eigentümer bewilligt und der Vorkaufsberechtigte beantragt vorstehendes Vorkaufsrecht im Grundbuch (nebst Wertersatzbestimmmung) einzutragen.

Der Notar wies darauf hin:

  1. Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt (§ 469 Abs. 1 BGB).
  2. Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist (§ 469 Abs. 2 BGB).

(...)

Ergänzend können z.B. geregelt werden:

  1. Wertersersatzbestimmung für Verlust bei Zwangsversteigerung.
  2. Verkürzung der Ausübungsfrist
  3. Mitteilungspflicht über Nichtausübung
  4. (...)

Als Alternative kommt daher das persönliche Vorkaufsrecht in Betracht.

2. persönliches Vorkaufsrecht

Das persönliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 463 ff BGB geregelt.

Ein persönliches Vorkaufsrecht wird z.B. in Gesellschaftsverträgen für den Fall vereinbart, dass ein Gesellschafter seine Anteile an Dritte veräußern will.

Das persönliche Vorkaufsrecht kann zu einem vorher festgelegten Preis vereinbart werden (sog. limitiertes Vorkaufsrecht). § 464 Abs. 2 BGB ist dann insoweit abbedungen.

Das persönliche Vorkaufsrecht kann mit einer Vormerkung dinglich abgesichert werden.

3. Vorkaufsrecht des Mieters

§ 577 BGB gibt Wohnraummietern ein Vorkaufsrecht wenn der gemietete Wohnraum in Wohneigentum umgestaltet und verkauft wird.

4. Vorkausfrecht der Gemeinde

Zum gesetzlichen Vorkausfrecht der Gemeinde siehe unter § 24 BauGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gestaltungsrecht * Vorhand/Andienungsrecht * subjektiv-dingliches Recht/subjektiv-persönliches Recht * Grundschuld * beschränkt dingliches Recht Werbung: