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§ 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-2.kapitel-3)
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Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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