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Von einem beschränkt dinglichen Recht spricht man bei einem dinglichen Recht, das dem Inhaber, im Gegensatz zum umfassenden dinglichen Recht Eigentum, nur hinsichtlich einzelner Befugnisse eine Herrschaft über die Sache zuordnet. Das BGB kennt die dinglichen Nutzungsrechte (z.B. Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnrecht und Erbbaurecht), die dinglichen Verwertungsrechte und das dingliche Vorkaufsrecht. Die beschränkt dinglichen Rechte wirken auch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer, d.h. nach Veräußerung wirken sie auch gegenüber einem neuen Eigentümer (sog. Sukzessionsschutz).
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