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Mit Vollstreckungsabwehrklage (= Vollstreckungsgegenklage) bezeichnet man eine Klage, mit der der Schuldner materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend macht, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind (§ 767 ZPO).
- Zulässigkeit (Statthaftigkeit, Zuständigkeit und Rechtsschutzinteresse sind in Klausuren und Aktenvorträgen immer kurz zu erwähnen)
- Statthaftigkeit, materielle Einwendungen gegen Titel, es langt wenn der Anschein eines Titels besteht. Das gilt allerdings nicht, wenn bei einem Vergleich dieser, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit einer der Parteien, von Anfang an unwirksam war. Für Klagen die sich aus Vollstreckungsverträgen ergeben (Beispiel: A verspricht B aus dem rechtskräftigen Titel ein Jahr lang nicht zu vollstrecken) ist § 767 nur analog anwendbar, da sich die Einwendung hier nicht den Titel selbst betreffen.
- Zuständigkeit, bei Urteilen § 767 Abs. 1 ZPO, bei vollstreckbaren Urkunden § 797 Abs. 5 ZPO, bei Vollstreckungsbescheiden, § 796 Abs. 3 ZPO.
- Form und Frist
- Rechtsschutzinteresse, besteht, ab dem Zeitpunkt ab dem die Zwangsvollstreckung droht, d.h. ab Erwirkung eines Vollstreckungstitels bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung.
- Begründetheit
- materielle Einwendungen die nicht präkludiert sind.
Präklusion tritt für alle Einwendungen ein die vor der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Damit sind rechtshindernde Einwendungen immer präkludiert. Bei der Anfechtung ist die Präklusion umstritten, nach h.M. aber gegeben, da die Möglichkeit zur Anfechtung unabhängig von der Kenntnis bei Vorliegen der Voraussetzungen entsteht (a.A. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1341 ff).
Bei Vollstreckungsbescheiden ist für die Präklusion gemäß § 796 Abs. 2 ZPO die Zustellung des Vollstreckungsbescheids entscheidend. Bei vollstreckbaren Urkunden gibt es gemäß § 797 Abs. 4 ZPO keine Präklusion.
Bei Prozessvergleichen gibt es mangels Rechtskraft auch keine Präklusion.
Der Titel selbst bleibt unberührt, ihm wird aber die Vollstreckbarkeit entzogen. Auf Antrag kann das Gericht zudem gemäß § 769 ZPO per einstweiliger Anordnung die Zwangsvollstreckung einstellen und Vollstreckungsmaßnahmen aufheben. Hat das Gericht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 775 Nr. 1 ZPO) und die bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben (§ 776 S. 1 iVM § 775 Nr. 1 ZPO).
1,3 Verfahrensgebühr und ggf. 1,2 Terminsgebühr.
BGH Beschluss v. 22.10.2015 Az. IX ZR 115/15
Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.
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