Mit Prozessvergleich wird ein Vergleich bezeichnet, der im Rahmen eines Zivilprozesses geschlossen wird. Um Prozessvergleiche zu fördern hat der Gesetzgeber die Güteverhandlung auch im Zivilprozess eingeführt. Ein Vergleich kann aber in jedem Stadium des Verfahrens geschlossen werden und der Richter soll auch entsprechend immer darauf hinwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO).
Der Vergleich ermöglicht im Gegensatz zum Urteil einen viel weiteren Gestaltungsraum. Gegenstand des Vergleichs kann alles sein, was sich rechtlich regeln lässt. Weiterhin können auch Dritte, soweit sie dazu bereit sind, einbezogen werden. Zudem kennt der Vergleich keinen Sieger und keinen Verlierer, was bei Rechtsstreitigkeiten in engen Verhältnissen (Familie, Hausgemeinschaft usw.) von Vorteil ist. Zur Rechtsnatur siehe unter Prozessvergleich, Rechtsnatur.
- Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Geschäftsfähigkeit
- Laufendes Verfahren vor deutschem Gericht
- Vereinbarung zwischen den Parteien
- Der Prozessgegenstand muss zumindest teilweise betroffen sein.
- Verfügungsbefugnis
- Gegenseitiges Nachgeben
- Form
Der Prozessvergleich kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Siehe dort.
Um aus einem Prozessvergleich vollstrecken zu können, muss eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht angefordert werden. Weiterhin ist eine beglaubigte Abschrift des Vergleiches dem Schuldner zuzustellen (§ 795 ZPO iVm § 750 Abs. 1 ZPO). Da Vergleiche nicht von Amtswegen zugetellt werden, muss dies im Parteibetrieb erfolgen. Nicht notwendig ist, dass die vollstreckbare Ausfertigung zugestellt wird. Ist der Schuldner anwaltlich vertreten, kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis erfolgen.
Es ist möglich, denn Vergleich an eine Bedingung zu knüpfen oder mit einem Widerrufsvorbehalt zu verbinden. Strittig ist an wenn der Widerruf zu richten ist, wenn die Parteien nichts vereinbart haben (an die Gegenpartei, an das Gericht, an einen von beiden [Düsseldorf, NJW-RR 87, 255] oder an beide). Im Zweifel sollte man ihn an das Gericht und die Gegenpartei richten.
Der wirksame Prozessvergleich beseitigt den Rechtsstreit (siehe § 81 und § 83 ZPO) und damit die Rechtshängigkeit ganz oder teilweise. Er ist Vollstreckungstitel. Materiellrechtlich ordnet der Vergleich entsprechend seiner Bestimmungen die Rechtslage neu. Eine Berufung auf die alte Rechtslage ist nicht mehr möglich. Ist der Inhalt vollstreckungsfähig, ist der Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel.
Der Prozessvergleich hat aber keine materielle Rechtskraft. D.h. er steht einer Leistungsklage die sich auf den im Vergleich geregelten Anspruch bezieht nicht entgegen und nimmt ihr auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gerechnet werden muss (Hamm NJW 76, 246 m.w.N.). Bei der Vollstreckungsgegenklage schließt der Vergleich daher auch keine Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO aus.
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