Gemäß § 56 ArbGG zwingendes Verfahren vor Eröffnung der Hauptverhandlung
in Arbeitssachen. Im Güteverfahren soll versucht werden eine gütliche Einigung zwischen
den Parteien zu erreichen.
Für das Streitschlichtungsverfahren im Zivilrechprozessrecht nach § 15a EGZPO siehe unter Streitschlichtung.