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Bei einem Prozessvergleich muss die Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen. Bei Streitgenossenschaft genügt es, wenn der Gegner mit einzelnen Streitgenossen einen Vergleich trifft. Nur bei notwendiger Streitgenossenschaft müssen alle Streitgenossen die Vereinbarung schließen. Weiterhin ist, entgegen § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Prozessvergleich zwischen nur einer Partei und einem Dritten nicht möglich (Musielak, Grundkurs, Grundkurs ZPO, Rn. 282).
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