slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO
(recht.zivil.foremell.zwangsvollstreckung.rechtsbehelfe.klausel)
    

Mit einer Klage auf Erteilung der Klausel gemäß § 731 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung einer qualifzierten Klausel begehren, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen kann.

Die Klage ist unbegründet, wenn der Gläubiger die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifzierten Klausel nicht beweisen kann oder der beklagte Schuldner Einwendungen vorbringen kann, die auch im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO hätten geltend gemacht werden können.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: