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zvr:110: Zwangsvollstreckungsrecht Ab wann besteht bei für die Vollstreckungsabwehrklage Rechtsschutzbedürfnis?
Ab wann besteht bei für die Vollstreckungsabwehrklage Rechtsschutzbedürfnis?
Mit Vollstreckungsabwehrklage (= Vollstreckungsgegenklage) bezeichnet man eine Klage, mit der der Schuldner materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend macht, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind (§ 767 ZPO).
Präklusion tritt für alle Einwendungen ein die vor der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Damit sind rechtshindernde Einwendungen immer präkludiert. Bei der Anfechtung ist die Präklusion umstritten, nach h.M. aber gegeben, da die Möglichkeit zur Anfechtung unabhängig von der Kenntnis bei Vorliegen der Voraussetzungen entsteht (a.A. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 1341 ff).
Bei Vollstreckungsbescheiden ist für die Präklusion gemäß § 796 Abs. 2 ZPO die Zustellung des Vollstreckungsbescheids entscheidend. Bei vollstreckbaren Urkunden gibt es gemäß § 797 Abs. 4 ZPO keine Präklusion.
Bei Prozessvergleichen gibt es mangels Rechtskraft auch keine Präklusion.
Der Titel selbst bleibt unberührt, ihm wird aber die Vollstreckbarkeit entzogen. Auf Antrag kann das Gericht zudem gemäß § 769 ZPO per einstweiliger Anordnung die Zwangsvollstreckung einstellen und Vollstreckungsmaßnahmen aufheben. Hat das Gericht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt, so ist die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 775 Nr. 1 ZPO) und die bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben (§ 776 S. 1 iVM § 775 Nr. 1 ZPO).