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Artikel Diskussion (1)
Verordnung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Rechtsmittel/Überprüfung

Mit Verordnung bzw. Rechtsverordnung bezeichnet man eine von der Exekutive aufgrund eines formellen Gesetzes (Ermächtigungsgrundlage) erlassene Rechtsnorm (=materielles Gesetz). Die Ermächtigung ermöglicht es dem Parlament, die Regelung von Detailfragen an die Verwaltung abzugeben.

1. Voraussetzungen

Die Bedingungen für den Erlass von Verordnungen auf Bundesebene sind in Art. 80 GG neuesFenster geregelt:

  • Zulässiger Verordnungsgeber (Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierungen)
  • Ermächtigungsgrundlage die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt, dabei muss die Wesentlichkeitstheorie berücksichtigt werden.
  • Die Verordnung muss die Ermächtigungsgrundlage angeben (= Zitiergebot)
  • In den Fällen des Art. 80 Abs. 2 GG Zustimmung des Bundesrates.

Auf Landesebene ist der Erlass von Verordnungen in der jeweiligen Landesverfassung geregelt.

Änderung von Verordnungen durch den Gesetzgeber/im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht

Das BverfG hat sich in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (Az. 2 BvF 2/03) zur Frage des im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenen Verordnungsrechts befasst: Gemäß dieses Beschlusses ist eine Veränderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber ist möglich, "wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt. Die Änderung einer Verordnung unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen ist unzulässig." (Pressemitteilung BVerfG 99/2005)

Bei der so eingeschränkten Verordnungsänderung ist das Gesetzgebungsverfahren einzuhalten, der Gesetzgeber ist an die Ermächtigungsgrundlage gebunden. Die Zustimmung des Bundesrates richtet sich nicht nach Art. 80 Abs. 2 GG, sondern nach den für Gesetze geltenden Normen. Das Ergebnis der Änderung bleibt eine Verordnung, mit den für Verordnungen zur Verfügung stehenden Mitteln angegriffen werden kann.

2. Rechtsmittel/Überprüfung

Siehe auch unter Normenkontrollverfahren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schulordnung * Gefahrenabwehrverordnung * Normenkontrollklage i.S.V. § 47 VwGO * Zitiergebot, Verordnungen * Art. 80 GG * Notverordnung * Rechtsverordnung * Entsteinerungsklausel * Wesentlichkeitstheorie * Materielles Gesetz/Formelles Gesetz * Gewaltenverschränkung Werbung: