Notverordnungen sind Verordnungen, die in
Notstandssituationen ohne die sonst üblichen Voraussetzungen erlassen werden
können. Das Grundgesetz kennt keine Notverordnungen, siehe aber unter
Gesetzgebungsnotstand.
Art. 48 Abs. 2 WRV regelte ein Notverordnungsrecht
des Reichspräsidenten. Dieses ermöglichte in der Krise der Weimarer Republik
unter anderem den putschlosen Übergang ins 3.
Reich.
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