Mit Gefahrenabwehrverordnung wird eine Verordnung bezeichnet, mit der Ge- oder Verbote für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen erlässt, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (z.B. § 71 HSOG).
Zuständig für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen sind gemäß der Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 72 ff HSOG, der/die hessische Minister/in für Inneres (§ 72 HSOG), die Landkreise (§ 73 HSOG) und die Gemeinden (§ 74 HSOG).
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