Mit Untersuchungshaft wird die Inhaftierung von Beschuldigten bezeichnet, die nicht Strafe ist, sondern die Durchführung des Strafprozesses sichern soll. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund gegeben sind. Haftgründe sind gemäß § 112f StPO:
- Flucht oder Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
Wird die Untersuchungshaft nicht aus anderen Gründen aufgehoben, z.B. weil gemäß § 116 StPO die Fluchtgefahr auch durch andere Maßnahmen gewährleistet werden kann, oder weil die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weggefallen sind (§ 120 StPO), bleibt sie bis zum Abschluss des Strafverfahrens in Kraft.
Der Beschuldigte kann während der Dauer der Untersuchungshaft jederzeit eine Haftprüfung verlangen. (§ 117 Abs. 1 StPO). Ist der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten und beantragt er selbst keine Haftprüfung, so ist nach drei Monaten von Amts wegen eine Haftprüfung durchzuführen (§ 117 Abs. 5 StPO).
Dauert das Verfahren länger als sechs Monate darf die Untersuchungshaft gemäß § 121 StPO nur aufrecht erhalten werden, wenn besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in einer gemäß § 121 Abs. 2 StPO vor dem OLG durchzuführenden Haftprüfung untersucht.
Wird bei der Haftprüfung die Haft aufrecht erhalten kann der Inhaftierte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht ihm die weitere Beschwerde zu (§ 310 StPO).
Alternativ kann der Inhaftierte auch direkt gegen den Haftbefehl eine Haftbeschwerde einlegen, über die von der Beschwerdekammer entschieden wird.
In Haftsachen ist eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens zu Begrenzung der Untersuchungshaft durch das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geboten. Wird durch das Verfahren durch dem Staat zuzurechnende vermeidbare Umstände verzögert (z.B. durch eine Zurückverweisung wegen eines verfahrensfehlerhaften Urteiles) kann dies dazu führen, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr gerechtfertigt ist (siehe BVerfG Beschluss vom 23.9.2005, Az. 2 BvR 1315/05).
Um dieser Beschleunigung Rechnung zu tragen, sind die beiden oben genannten Haftprüfungstermine nach § 117 Abs. 5 und § 121 Abs. 2 StPO bei Anklagen im Kopf aufzuführen. Dabei ist zu beachten, dass der Termin nach § 117 Abs. 5 StPO bei anwaltlicher Vertretung nicht notiert wird.
Werbung:
|