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dringender Tatverdacht
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Von einem dringenden Tatverdacht spricht man, wenn nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht spielt insbesondere als Voraussetzung für die Anordnung verschiedener Strafverfolgungsmaßnahmen, wie z.B. der Untersuchungshaft (§ 112 StPO) oder der Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten (§ 81 StPO) eine Rolle.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verdachtsformen in der StPO * Untersuchungshaft Werbung: