(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten
kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen,
daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und
dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat
dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende
Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die
Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
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