Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, wenn Tatsachen gegeben sind, die nahe legen, dass der Täter sich dem Strafverfahren entziehen wird.
Die Würdigung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist unter Abwägung aller Umstände zu treffen. Dabei sprechen z.B. für eine Fluchtgefahr:
- Flucht in einem früheren Verfahren
- charakterliche Labilität
- fehlende familiäre Bindung
- kein fester Wohnsitz
- Drogenabhängigkeit
Ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr kann außer Vollzug gesetzt werden, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten im Hauptverfahren auch anders gesichert werden kann (§ 116 Abs. 1 StPO), z.B. durch
- Regelmäßiges Melden bei einer bestimmten Stelle.
- Beschränkung des Aufenthaltsortes
- Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (=Kaution) (§§ 116 Abs. 1 Nr. 4, 116a StPO)
Wird eine Kaution hinterlegt und der Beschuldigte entzieht sich der Untersuchung oder dem Antritt einer verhängten Freiheitsstrafe, geht das Geld in das Eigentum der Staatskasse des jeweiligen Landes über.
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