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Mit apokryphen (= verborgenen) Haftgründen, werden die Gründe bezeichnet, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft tatsächlich zur Verhängung bzw. Beantragung der Untersuchungshaft bewogen haben, die aber hinter den rechtlich normierten und offiziell angegebenen Gründen versteckt werden.
Beispiel: Das Gericht will die "Kooperationsbereitschaft" des Angeschuldigten "fördern", und verhängt daher wegen Verdunkelungsgefahr U-Haft.
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